Veröffentlichung von Email strafbar

Wer hat nicht schon Emails in seinem Postfach gefunden, die eigentlich garnicht an einen selber sondern an eine andere Person gerichtet waren. Unter dem Schreiben steht dann natürlich wieder der viel belächelte Text, der einem mitteilt das man sich - sofern man nicht der wahre Empfänger ist - strafbar macht, wenn man diese Nachricht nicht sofort vernichtet.

Diesem Nachsatz hat nun das LG Köln juristischen Nachdruck verschafft. In einem Urteil gegen einen Webseitenbetreiber, der Emails einer Firma über Interna und Geschäftsmethoden veröffentlich hat, wurde klargestellt das eine Email einem "geschlossenen Briefumschlag" entspricht und daher genauso zu behandeln ist. Im Gegensatz zu einer Postkarte müsse der Absender einer Mail davon ausgehen können, dass der Inhalt geheim bleibt Danach ist der Empfänger verpflichtet, den Absender über seinen Fehler zu informieren und den Inhalt der Mail vertraulich zu behandeln. Es ist auch nicht entscheidend, wie einem die Mails zugehen, sondern gilt z.B. auch für bewusst von einem Dritten weitergeleitete Daten.

Im betreffenden Fall wurde der Betreiber der Homepage zur Entfernung der Daten von seiner Seite und zu Schadensersatz in noch nicht genannter Höhe verpflichtet.


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