Pauschale Rundfunkgebühr für PC nicht rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Urteil vom 15.07.2008 klar gestellt, dass eine pauschale Erhebung von Rundfunkgebühren auf alle PCs nicht rechtmäßig ist und sogar verfassungswidrig ist. Die Entscheidung bezieht sich auf die Klage eines Anwalts, dem für seinen beruflich genutzten PC von der GEZ entsprechende Gebühren in Rechnung gestellt worden waren. Er hatte der GEZ gegenüber versichert, dass der Computer ausschließlich für die berufliche Recherche im Internet genutzt werde.

In seiner Urteilsbegründung stellt das Gericht klar, dass der Anwalt kein Rundfunkteilnehmer sei weil er kein Rundfunkgerät im eigentlichen Sinn bereit hält. Auch wenn ein Computer die theoretische Möglichkeit zum Empfang von Internet-Radio biete, sei er nicht - wie Radio- oder Fernsehgerät - in erster Linie als Empfangsgerät angeschafft, sondern vorrangig für multiple andere Anwendungen und Zugriffe auf Informationen außerhalb des Rundfunkrechtes gedacht. Im speziellen zur rein beruflichen Nutzung in den Geschäftsräumen gedachte Rechner würden "typischer Weise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet". Grundsätzlich stellten die Richter fest, dass eine Rundfunkgebührt für Internet-PCs das Grundrecht auf Informationsfreiheit einschränke, weil eine Hürde für den Zugriff auf die sehr große Anzahl der im Netz frei verfügbaren Quellen errichtet und somit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird. Somit kann der Besitz eines Computers mit Internet-Anschluss nicht als "zum Empfang bereit halten" im Sinne der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren zu sehen.
Veröffentlicht:

Kategorie:
Kommentare: 0