Weiteres Urteil gegen Rundfunkgebühren für PCs

Rechtsstreite wegen Rundfunkgebühren für gewerblich genutzte PCs gibt es viele, auch unterscheiden sich die Urteile der Gerichte. Daher ist am aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichtes in Braunschweig weniger das Urteil als vielmehr seine Begründung interessant.

Geklagt hatte eine Diplomübersetzerin, die ihrem Beruf in Heimarbeit nachgeht und für ihre Wohnung bereits seit vielen Jahren Rundfunkempfangsgeräte ordnungsgemäß angemeldet hat. Den beruflich genutzten PC wollte sie als Zweitgerät anmelden, was dem für die Gebührenerhebung zuständigen NDR aber nicht ausreichte. Dieser forderte die volle Gebühr für diesen PC, da die Regelung für Zweitgeräte nur "innerhalb einer Nutzungsart", somit entweder privat oder gewerblich, gelte.

Nun gab das Verwaltungsgericht Braunschweig der Klägerin recht. In seiner Urteilsbegründung führte es aus, dass nicht nur die Auffassung der Zweitgeräteregelung des NDR falsch sei, sondern auch das Zweifel bestünden der NDR habe überhaupt das Recht Gebühren für internetfähige PCs zu erheben.

Ferner sei es fraglich, ob man davon ausgehen könne gewerblich genutzte PCs würden im Sinne des Gesetzes für den Empfang von öffentlich-rechtlichem Rundfunk bereitgehalten. Schließlich reiche ein Internetanschluss alleine für den Empfang nicht aus da zusätzliche Software und von Nöten sei.

"Internetfähige Computer sind multifunktional und werden nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt"(...) "Anders als bei herkömmlichen Rundfunkgeräten ist nicht davon auszugehen, dass ein Internet-PC regelmäßig auch tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werde"

Außerdem verbrauche der Empfang durch die höhere Auslastung des PCs Ressourcen. Daher könne nicht jeder gewerblich genutzte PC pauschal mit Gebühren belegt werden, denn „typischerweise werden PCs im beruflichen Bereich zur Kommunikation und Datenverarbeitung und gerade nicht zur Unterhaltung genutzt; die private Nutzung wird vielmehr regelmäßig vom Arbeitgeber ausdrücklich verboten“.

Da der NDR außerdem keinen „gebührenrechtlich relevanten Rundfunk" im Internet zur Verfügung stelle, befand das Gericht die "„Grundlage der Gebührenpflicht" sei nicht erfüllt. Dabei stützte sich das Gericht darauf, dass der NDR nicht belegen konnte, dass von ihm auch alle mit Gebühr belegten Rechner bedient werden können. Der NDR hat nämlich sein Webangebot auf Server eines externen Providers ausgelagert und dieser bestimmt nach eigenem Ermessen über die Kapazitäten des Internetauftritts des NDR. Da hierbei dem NDR nur 20000 gleichzeitige Streams vertraglich zugesichert sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass jedem Nutzer zu jederzeit das gebührenpflichtige Angebot des NDR zur Verfügung steht.

Ferner konnte der NDR nicht zeigen wie man einen internetfähigen PC einsetzen muss um nicht unter die Gebührenpflicht zu fallen. Nach Auffassung der Richter widerspricht dies aber dem Grundrecht auf Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Mit ihrem Urteil haben die Verwaltungsrichter demonstriert, dass es doch immer wieder sehr differenzierte und durchdachte Urteile zum Internetrecht gibt. Dies hat der NDR allerdings so nicht anerkannt und gegen diese Entscheidung Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. Daher ist das Urteil nicht rechtskräftig. Der Einwand des NDR ist nicht nur aus dem direkten Fall heraus verständlich, sondern auch aus der aktuellen Debatte die reduzierten Rundfunkgebühren für PCs zu kippen, internetfähige Telefone ebenfalls mit Gebühr zu belegen oder stattdessen eine pauschale Haushaltsabgabe für alle Bürger einzuführen - das Urteil der Richter würde diese Überlegungen zu nichte machen.

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Kategorie: Wirtschaft/Politik
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