Ravensburger klagt gegen Apple

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Mit einer eher ungewöhnlichen Klage muss sich Apple aktuell vor dem Münchner Landgericht verantworten. Der Spieleverlag Ravensburger hat dort gegen das US-Unternehmen Klage eingereicht nachdem auf eine Abmahnung nicht reagiert wurde.

Hintergrund des Rechtsstreits ist die in Deutschland durch Ravensburger geschützte Marke „Memory“. Diese Bezeichnung meldete das Unternehmen bereits 1975 bei der zuständigen Behörde an und bekam sie auch ein Jahr später zugesprochen. Dieser Markenschutz umfasst aber nicht nur das gleichnamige Kartenspiel, sondern auch „auf Datenträger aller Art aufgezeichnete Spiele“ – also auch via iTunes vertriebene Titel die diese Bezeichnung im Namen führen. Laut Ravensburger hat Apple dafür Sorge zu tragen, dass im eigenen App Store vertriebene Anwendungen, die gegen geltende Markenrechte verstoßen, entfernt werden müssen.

Apples Anwalt verwies nun aber darauf, dass der Begriff im englischsprachigen Raum nicht geschützt sei und das es bei einer weltweit verfügbaren Plattform schwierig sei solche Dinge zu berücksichtigen. Zudem sei es verwunderlich, dass Ravensburger gleich Klage eingereicht habe: „Mann will doch auch künftig gute Geschäfte miteinander machen.“

Das will der Ravensburger Anwalt aber so nicht gelten lassen: „Man sei hier in Deutschland und rede über deutsches Recht.“ Zwar ließ man verlauten das auch eine Einigung außerhalb des Gerichtssaal lieber gewesen wäre, doch die Klage sei nötig gewesen, damit iTunes endlich mal auf Trab kommt.“ Weiter hat Apple in der Vergangenheit mehrmals unter Beweis gestellt, innerhalb kürzester Zeit Apps zu sperren, die Apple selbst gehörende Rechte verletzen. Dabei werden eigene Rechte von Apple „brutalst möglich“ wahrgenommen, beklagte der Anwalt, „doch die Rechte anderer nicht.“

In der Vergangenheit hatte Apple sich in solchen Fällen immer gerne mit dem Argument verteidigt, dass man lediglich eine Verkaufsplattform, nicht aber der Händler sei. Diese Annahme scheint das Münchner Landgericht aber nicht zu teilen, denn allein aus den Zahlungsabwicklungen lässt sich schließen, dass der App Store ein Online-Shop wäre, womit der Betreiber dann auch auf Verletzungen von Markenrechten achten müsse. Ob es bei der Verkündung am 31. Januar zu einem Urteil kommen wird ist sehr unwahrscheinlich, denn beide Seiten betonen auch weiterhin ihren Willen für eine außergerichtliche Einigung.
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Kategorie: Wirtschaft/Politik
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